Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1973

Geschäftszahl

1072/73

Rechtssatz

Mangelnde Erkennbarkeit des früheren Zweckes eines Gebäudes stellt kein Hindernis für eine Unterschutzstellung dar. Zweckbauten aus früherer Zeit für eine Verwendung, die es heute nicht mehr gibt, sind für Menschen der Gegenwart nicht immer ohne weiteres erkennbar. Dennoch soll aus kulturhistorischen Gründen der Zustand eines solchen Zweckbaues erhalten werden. Eine bloße Erinnerung, etwa durch eine Hinweistafel oder eine Fotografie ist der Erhaltung des Denkmales nicht gleichwertig und gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Verlust der Zweckbestimmung eines Gebäudes bildet kein Hindernis für eine Unterschutzstellung, weil eine solche sogar im Hinblick auf ein einmaliges Ereignis (zB. Geburtshaus einer berühmten Persönlichkeit) aus historischen Gründen gerechtfertigt sein kann (hier: Mauthaus - Wien, Am Tabor 2).