Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
0716/73
Entscheidungsdatum
16.10.1973
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO NÖ 1969 §92 Abs1;
BauO NÖ 1969 §94;
BauRallg impl;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0956/62 E 18. Februar 1963 RS 1
Vermerk: Dies gilt für alle Parteien des
Baubewilligungsverfahrens, sowohl für den Bauwerber als auch für
die Nachbarn. Aus der Qualifikation der Baubewilligung als
Polizeierlaubnis im Sinne der Verwaltungslehre ergibt sich ferner,
dass auch während der Geltungsdauer einer Baubewilligung um eine
andere Baubewilligung angesucht werden kann, welche erteilt werden
muss, wenn ihr kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (Hinweis
E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966). Dies kann zwar auch bei
einer durch Bauführung bereits konsumierten Baubewilligung nur in
der im Gesetz vorgesehenen Form geschehen, weicht also der
vorhandene Baubestand von dem späteren Bauwillen, wie dieser in
einem neuen Bauansuchen zum Ausdruck kommt, über das Ausmaß eines
bloß anzeigepflichtigen Vorhabens (§ 94 BO f. NÖ 1969) hinaus ab,
so ist entweder um Bewilligung einer Bauabänderung (§ 92 Abs 1 Z 1
BO f. NÖ 1969) oder, wenn dies wegen der völligen Verschiedenheit
des neuen Bauwillens vom gegebenen Baubestand nicht möglich ist,
um die Bewilligung des Abbruches der bestehenden Baulichkeit (§ 92
Abs 1 Z 7 BO f. NÖ 1969) und um die Bewilligung eines Neubaues (§
92 Abs 1 Z 1 BO f. NÖ 1969) anzusuchen, ohne dass bereits durch
das Ansuchen oder dessen Genehmigung der rechtliche Bestand der
Baubewilligung für die vorhandene Baulichkeit berührt würde.
Stammrechtssatz
Die Erteilung einer Baubewilligung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, bei welchem die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich ist (Hinweis E 19.3.1929, 42/29, VwSlg 15580 A/1929; E 3.7.1962, 689/61; E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, E VS 8.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
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E 18.2.1963, 956/62 #1
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000716.X03
Im RIS seit
30.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JWR_1973000716_19731016X03