Eine verwehrte gewerbebehördliche Genehmigung schließt die Zubilligung des gemäß dem § 5 Abs 2 VStG rechtserheblichen guten Glaubens aus.Eine verwehrte gewerbebehördliche Genehmigung schließt die Zubilligung des gemäß dem Paragraph 5, Absatz 2, VStG rechtserheblichen guten Glaubens aus.