Die Existenzfähigkeit einer Apotheke ist nach denselben Grundsätzen zu prüfen, gleichgültig ob es sich um Einsprüche nach § 48 Abs 2 Apothekengesetz handelt oder um die Anordnung der Verpachtung; im letzteren Falle muß allerdings gefordert werden, daß der zumindest jene Summe erreicht, die zur Entlohnung eines verantwortlichen Leiters erforderlich ist.Die Existenzfähigkeit einer Apotheke ist nach denselben Grundsätzen zu prüfen, gleichgültig ob es sich um Einsprüche nach Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz handelt oder um die Anordnung der Verpachtung; im letzteren Falle muß allerdings gefordert werden, daß der zumindest jene Summe erreicht, die zur Entlohnung eines verantwortlichen Leiters erforderlich ist.