Der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius wird nicht verletzt, wenn die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren wegen zweier Verwaltungsübertretungen zwei Geldstrafen zu je S 50,-
- verhängt, nachdem sie zunächst - entgegen der zwingenden Vorschrift des § 22 VStG - für zwei Übertretungen eine gemeinsame Geldrate von S 100,-- ausgesprochen hatte.- verhängt, nachdem sie zunächst - entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 22, VStG - für zwei Übertretungen eine gemeinsame Geldrate von S 100,-- ausgesprochen hatte.