Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0325/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8381 A/1973

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0325/72

Entscheidungsdatum

13.03.1973

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §8 impl;

Rechtssatz

Die im Paragraph 3, Absatz 2, Stmk BO 1968 enthaltenen Worte "unbeschadet des Paragraph 8, des Gesetzes..." müßen so verstanden werden, daß auch die in Paragraph 8, des Stmk Landesgesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne geforderte Übereinstimmung des Widmungsvorhabens mit den etwa bestehenden Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der Widmungsgenehmigung ist. An einer unbedingten Verknüpfung der Widmungsbewilligung mit dem Rechtsbestand von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen fehlt es sohin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000325.X05

Im RIS seit

08.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1972000325_19730313X05