Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1973

Geschäftszahl

0325/72

Rechtssatz

Die im Paragraph 3, Absatz 2, Stmk BO 1968 enthaltenen Worte "unbeschadet des Paragraph 8, des Gesetzes..." müßen so verstanden werden, daß auch die in Paragraph 8, des Stmk Landesgesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne geforderte Übereinstimmung des Widmungsvorhabens mit den etwa bestehenden Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der Widmungsgenehmigung ist. An einer unbedingten Verknüpfung der Widmungsbewilligung mit dem Rechtsbestand von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen fehlt es sohin.