Bei dem unbefugten Plakatieren an mehreren voneinander entfernten Orten auch in der gleichen Ortschaft handelt es sich nicht um ein fortgesetztes Delikt, sondern um mehrere Delikte (Hinweis E 2.6.1969, VwSlg 7584 A/1969 und E 23.3.1971, VwSlg 7993 A/1971).