Wird ein Führerschein mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen, dann ist die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten, weshalb die Behörde in solchen Fällen die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausschließen kann (Hinweis E 2.5.1962, 0059/61, und B 8.3.1973, 2012/72).