Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0371/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7728 A/1970

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0371/68

Entscheidungsdatum

12.02.1970

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 schwere Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000371.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1968000371_19700212X01

Rechtssatz für 1281/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1281/68

Entscheidungsdatum

12.02.1970

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0371/68 E 12. Februar 1970 VwSlg 7728 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001281.X01

Im RIS seit

19.04.2002

Dokumentnummer

JWR_1968001281_19700212X01

Rechtssatz für 1802/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1802/69

Entscheidungsdatum

02.04.1970

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0371/68 E 12. Februar 1970 VwSlg 7728 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001802.X01

Im RIS seit

08.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1969001802_19700402X01

Rechtssatz für 0102/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0102/70

Entscheidungsdatum

01.10.1970

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0371/68 E 12. Februar 1970 VwSlg 7728 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000102.X02

Im RIS seit

13.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1970000102_19701001X02

Rechtssatz für 0270/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0270/70

Entscheidungsdatum

12.11.1970

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0371/68 E 12. Februar 1970 VwSlg 7728 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000270.X01

Im RIS seit

05.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1970000270_19701112X01

Rechtssatz für 2053/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2053/71

Entscheidungsdatum

16.03.1972

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0371/68 E 12. Februar 1970 VwSlg 7728 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002053.X02

Im RIS seit

12.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1971002053_19720316X02

Rechtssatz für 2400/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2400/71

Entscheidungsdatum

24.03.1972

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0371/68 E 12. Februar 1970 VwSlg 7728 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002400.X05

Im RIS seit

26.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1971002400_19720324X05

Rechtssatz für 0391/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0391/72

Entscheidungsdatum

15.06.1972

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0371/68 E 12. Februar 1970 VwSlg 7728 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000391.X01

Im RIS seit

15.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000391_19720615X01

Rechtssatz für 1868/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1868/75

Entscheidungsdatum

06.02.1976

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0371/68 E 12. Februar 1970 VwSlg 7728 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001868.X01

Im RIS seit

13.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001868_19760206X01