Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1972

Geschäftszahl

2400/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0371/68 E 12. Februar 1970 VwSlg 7728 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).