Eine erst nach dem 9. Mai 1945, also bereits nach Ablauf der im § 500 Abs 1 ASVG festgesetzten Frist erfolgte Auswanderung vermag die Begünstigungsfolgen des § 502 Abs 4 ASVG nicht auszulösen. (Hinweis auf das E vom 24. November 1971, Zl. 1582/71).Eine erst nach dem 9. Mai 1945, also bereits nach Ablauf der im Paragraph 500, Absatz eins, ASVG festgesetzten Frist erfolgte Auswanderung vermag die Begünstigungsfolgen des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG nicht auszulösen. (Hinweis auf das E vom 24. November 1971, Zl. 1582/71).