Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1848/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8275 A/1972

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1848/71

Entscheidungsdatum

11.09.1972

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg

Norm

ROG Slbg 1968 §14 Abs1 litb Z2;
ROG Slbg 1968 §22a;

Rechtssatz

Besteht in einem verbauten Gebiet einer Gemeinde, für das ein Flächenwidmungsplan erlassen und darin die Widmung "erweitertes Wohnbaugebiet" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Art b Salzburger Raumordnungsgesetz 1968 festgelegt worden ist, ein gewerblicher Betrieb (Tischlerei), der zwar vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes baubehördlich bewilligt worden ist, der aber mit der mitunter festgelegten Nutzungsart unvereinbar ist, weil von ihm eine für ein "erweitertes Wohnbaugebiet" unzumutbar Lärm- und Geruchsbelästigung ausgeht, so darf zufolge Paragraph 22, a ROG 1968 nur dann eine Erweiterung der Betriebsstätte baubehördlich bewilligt werden, wenn dadurch die durch den Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzungsart nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001848.X01

Im RIS seit

29.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1971001848_19720911X01