Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1972

Geschäftszahl

1848/71

Rechtssatz

Besteht in einem verbauten Gebiet einer Gemeinde, für das ein Flächenwidmungsplan erlassen und darin die Widmung "erweitertes Wohnbaugebiet" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Art b Salzburger Raumordnungsgesetz 1968 festgelegt worden ist, ein gewerblicher Betrieb (Tischlerei), der zwar vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes baubehördlich bewilligt worden ist, der aber mit der mitunter festgelegten Nutzungsart unvereinbar ist, weil von ihm eine für ein "erweitertes Wohnbaugebiet" unzumutbar Lärm- und Geruchsbelästigung ausgeht, so darf zufolge Paragraph 22, a ROG 1968 nur dann eine Erweiterung der Betriebsstätte baubehördlich bewilligt werden, wenn dadurch die durch den Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzungsart nur unwesentlich beeinträchtigt wird.