Auf zivilrechtliche Normen gestützte negative Rechtsansprüche, dh Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Verwaltungsakte, können für die Parteistellung nach § 8 AVG 1950 nur dann maßgebend sein, wenn aus den Verwaltungsvorschriften nicht das Gegenteil zu entnehmen ist (Hinweis E 22.5.1930, A 665/29, VwSlg 16146 A/1930).Auf zivilrechtliche Normen gestützte negative Rechtsansprüche, dh Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Verwaltungsakte, können für die Parteistellung nach Paragraph 8, AVG 1950 nur dann maßgebend sein, wenn aus den Verwaltungsvorschriften nicht das Gegenteil zu entnehmen ist (Hinweis E 22.5.1930, A 665/29, VwSlg 16146 A/1930).