Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0983/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0983/69

Entscheidungsdatum

18.09.1970

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y15717;

Rechtssatz

Liegen der Verwaltungsbehörde einander widersprechende Gutachten mehrer Sachverständiger vor, so hat sie in der Begründung des Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Es steht der Behörde gewiß frei, in solchen Fällen dem Gutachten des einen Sachverständigen einen größeren Beweiswert beizumessen, wenn sie die Umstände, die sie dazu veranlassen, in der im Rahmen der Begründung eines Bescheides näher anzuführenden Beweiswürdigung darlegt.

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E 18.9.1970, 983/69 #2

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000983.X02

Im RIS seit

18.09.1970

Dokumentnummer

JWR_1969000983_19700918X02