Die (eigenmächtige) Planabweichung und die eigenmächtige Bauführung ist ein fortgesetztes Begehungsdelikt (Fortsetzungsdelikt), das dadurch gekennzeichnet ist, daß mehrere Handlungen vermöge des näheren Zusammenhanges durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Eingriffes als eine Einheit erscheinen. (Hinweis auf E des BGH vom 4.3.1936, Zl. A 471/34 - BO f. Salzburg-Land)