Die Entscheidung eines Strafgerichtes, wonach der Blutalkoholgehalt des Beschuldigten nur 0,6 Promille betragen habe und somit keine Alkoholisierung iSd § 5 StVO vorgelegen sei, bildet keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 lit c AVG.Die Entscheidung eines Strafgerichtes, wonach der Blutalkoholgehalt des Beschuldigten nur 0,6 Promille betragen habe und somit keine Alkoholisierung iSd Paragraph 5, StVO vorgelegen sei, bildet keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG.