Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
88/05/0166
Entscheidungsdatum
28.05.1991
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VStG §1 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0766/68 E VS 14. Oktober 1969 VwSlg 7657 A/1969 RS 1
Stammrechtssatz
§ 129 Abs 10 Wr BauO enthält ein Gebot, dem bereits zuwidergehandelt werden kann, ohne daß vorher ein baupolizeilicher Auftrag ergangen sein müßte. Wohl ist die Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer, der Normadressat dieser Gesetzesbestimmung, von der ihm im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung Gebrauch macht. Eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues ist während des Laufes des Verfahrens über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich.Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO enthält ein Gebot, dem bereits zuwidergehandelt werden kann, ohne daß vorher ein baupolizeilicher Auftrag ergangen sein müßte. Wohl ist die Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer, der Normadressat dieser Gesetzesbestimmung, von der ihm im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung Gebrauch macht. Eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues ist während des Laufes des Verfahrens über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein
BauRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050166.X02
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
JWR_1988050166_19910528X02