Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0668/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0668/68

Entscheidungsdatum

08.09.1969

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Innsbruck 1896 §43;

Rechtssatz

Aus Paragraph 43, der Innsbrucker Bauordnung kann geschlossen werden, dass, wenn der Bauwerber eine "Saumrinne" vorsieht und die im Gesetz getroffenen Regelungen eingehalten werden, er nicht verhalten werden kann, sein Projekt bei sonstiger Versagung dahin abzuändern, dass ein anderer Typus der Gewässerableitung gewählt wird. Doch schließt dies nicht aus, dass allenfalls zusätzliche Maßnahmen, beispielsweise ein Schneegitter, gefordert werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000668.X02

Im RIS seit

30.04.2002

Dokumentnummer

JWR_1968000668_19690908X02