Verwaltungsgerichtshof
08.09.1969
0668/68
Aus Paragraph 43, der Innsbrucker Bauordnung kann geschlossen werden, dass, wenn der Bauwerber eine "Saumrinne" vorsieht und die im Gesetz getroffenen Regelungen eingehalten werden, er nicht verhalten werden kann, sein Projekt bei sonstiger Versagung dahin abzuändern, dass ein anderer Typus der Gewässerableitung gewählt wird. Doch schließt dies nicht aus, dass allenfalls zusätzliche Maßnahmen, beispielsweise ein Schneegitter, gefordert werden können.