Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 7615 A/1969
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0353/67
Entscheidungsdatum
30.06.1969
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
Norm
BauO Wr §76 Abs3;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
Rechtssatz
§ 76 Abs 3 der BauO für Wien findet nur auf solche Gebäude Anwendung, bei denen der Seitenabstand einzuhalten ist, nicht aber auf solche, die auf Grund einer Sondervorschrift - wie etwa § 4 Abs 4 Wr. Garagengesetz - im Seitenabstand errichtet werden dürfen.Paragraph 76, Absatz 3, der BauO für Wien findet nur auf solche Gebäude Anwendung, bei denen der Seitenabstand einzuhalten ist, nicht aber auf solche, die auf Grund einer Sondervorschrift - wie etwa Paragraph 4, Absatz 4, Wr. Garagengesetz - im Seitenabstand errichtet werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000353.X02
Im RIS seit
27.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JWR_1967000353_19690630X02