Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1969

Geschäftszahl

0353/67

Rechtssatz

Paragraph 76, Absatz 3, der BauO für Wien findet nur auf solche Gebäude Anwendung, bei denen der Seitenabstand einzuhalten ist, nicht aber auf solche, die auf Grund einer Sondervorschrift - wie etwa Paragraph 4, Absatz 4, Wr. Garagengesetz - im Seitenabstand errichtet werden dürfen.