Wer eine gewerbliche Tätigkeit in einem Gebiet aufnehmen will, hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit festzustellen, welchen Rechtsregeln diese unterliegt (hier: Bestimmungen des Vorarlberger SammlungsG, LGBl Nr 16/1948; Hinweis E 27.9.1950, 2659/49 VwSlg 1647 A/1950).Wer eine gewerbliche Tätigkeit in einem Gebiet aufnehmen will, hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit festzustellen, welchen Rechtsregeln diese unterliegt (hier: Bestimmungen des Vorarlberger SammlungsG, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1948,; Hinweis E 27.9.1950, 2659/49 VwSlg 1647 A/1950).