Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2091/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6264 A/1964

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2091/63

Entscheidungsdatum

10.03.1964

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Rechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002091.X01

Im RIS seit

04.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1963002091_19640310X01

Rechtssatz für 2200/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2200/63

Entscheidungsdatum

15.09.1964

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002200.X01

Im RIS seit

28.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1963002200_19640915X01

Rechtssatz für 2306/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2306/64

Entscheidungsdatum

28.04.1965

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 litc idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002306.X01

Im RIS seit

30.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964002306_19650428X01

Rechtssatz für 2297/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2297/64

Entscheidungsdatum

08.09.1965

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002297.X01

Im RIS seit

29.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964002297_19650908X01

Rechtssatz für 1954/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1954/64

Entscheidungsdatum

29.09.1965

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001954.X01

Im RIS seit

15.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964001954_19650929X01

Rechtssatz für 1025/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1025/65

Entscheidungsdatum

13.10.1965

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965001025.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965001025_19651013X01

Rechtssatz für 1050/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1050/65

Entscheidungsdatum

11.05.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001050.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965001050_19660511X01

Rechtssatz für 0147/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0147/66

Entscheidungsdatum

08.03.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000147.X01

Im RIS seit

07.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1966000147_19670308X01

Rechtssatz für 0787/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0787/66

Entscheidungsdatum

15.03.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000787.X01

Im RIS seit

07.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1966000787_19670315X01

Rechtssatz für 0909/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0909/65

Entscheidungsdatum

25.04.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965000909.X01

Im RIS seit

14.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000909_19670425X01

Rechtssatz für 0427/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0427/67

Entscheidungsdatum

31.05.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000427.X04

Im RIS seit

28.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1967000427_19670531X04

Rechtssatz für 0254/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0254/67

Entscheidungsdatum

28.06.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000254.X01

Im RIS seit

17.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1967000254_19670628X01

Rechtssatz für 2232/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2232/65

Entscheidungsdatum

06.07.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965002232.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965002232_19670706X02

Rechtssatz für 1702/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1702/66

Entscheidungsdatum

20.09.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001702.X01

Im RIS seit

08.04.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001702_19670920X01

Rechtssatz für 0094/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0094/67

Entscheidungsdatum

22.11.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 litc idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000094.X02

Im RIS seit

06.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1967000094_19671122X02