Verwaltungsgerichtshof
28.04.1965
2306/64
GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1
Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.