Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1519/66
Entscheidungsdatum
03.05.1967
Index
50/01 Gewerbeordnung
Norm
GewO 1859 §16 Abs1 lita;
Rechtssatz
Die selbst kurzfristige Vermietung einer Mehrzahl von Appartements, die im Wohnungseigentum des Vermieters stehen, ohne Erbringung der im Gastgewerbe üblichen Dienstleistungen (hier wurden nur die Bett- und Badewäsche gewechselt) ist dann keine Ausübung des Gast- und Schankgewerbes, wenn es an den Merkmalen eines Betriebes überhaupt fehlt (keinerlei Gemeinschaftsräume, keine Möglichkeit zur Einnahme von Speisen und Getränken in solchen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001519.X01
Im RIS seit
27.03.2002
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012
Dokumentnummer
JWR_1966001519_19670503X01