Verwaltungsgerichtshof
03.05.1967
1519/66
Die selbst kurzfristige Vermietung einer Mehrzahl von Appartements, die im Wohnungseigentum des Vermieters stehen, ohne Erbringung der im Gastgewerbe üblichen Dienstleistungen (hier wurden nur die Bett- und Badewäsche gewechselt) ist dann keine Ausübung des Gast- und Schankgewerbes, wenn es an den Merkmalen eines Betriebes überhaupt fehlt (keinerlei Gemeinschaftsräume, keine Möglichkeit zur Einnahme von Speisen und Getränken in solchen).