Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1967

Geschäftszahl

1519/66

Rechtssatz

Die selbst kurzfristige Vermietung einer Mehrzahl von Appartements, die im Wohnungseigentum des Vermieters stehen, ohne Erbringung der im Gastgewerbe üblichen Dienstleistungen (hier wurden nur die Bett- und Badewäsche gewechselt) ist dann keine Ausübung des Gast- und Schankgewerbes, wenn es an den Merkmalen eines Betriebes überhaupt fehlt (keinerlei Gemeinschaftsräume, keine Möglichkeit zur Einnahme von Speisen und Getränken in solchen).