Die Berufungsbehörde hat alle notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst durchzuführen, wenn sie nicht von der Möglichkeit der Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG Gebrauch macht, und daß der Übergangene des erstinstanzlichen Verfahrens ist berechtigt, sodann am Verfahren iSd §§ 37 und 45 Abs 3 AVG 1950 mitzuwirken.Die Berufungsbehörde hat alle notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst durchzuführen, wenn sie nicht von der Möglichkeit der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch macht, und daß der Übergangene des erstinstanzlichen Verfahrens ist berechtigt, sodann am Verfahren iSd Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG 1950 mitzuwirken.