Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
1218/66
Entscheidungsdatum
24.01.1967
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
Norm
AVG §58 Abs2;
DVG 1958 §10;
GehGNov 14te Art2 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1094/66 E 17. Jänner 1967 RS 1
Stammrechtssatz
Die Zuerkennung einer günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung nach Art II Z2 der 14. GehG. Novelle ist einer Ernennung nicht gleichzuhalten (daher keine Maßnahme der freien Beförderung); sie stellt auch keine mit einer Ernennung zusammenhängende und gleichzeitig mit ihr getroffene Feststellung dar (§ 10 DVG) und ist daher zu begründen, wenn dem Antrag des Beamten auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Von einer vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages kann nur dann die Rede sein, wenn der Antragsteller die angestrebte besoldungsrechtliche Stellung ganz konkret bezeichnete und ihm diese Stellung zuerkannt wird.Die Zuerkennung einer günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung nach Artikel römisch zwei, Z2 der 14. GehG. Novelle ist einer Ernennung nicht gleichzuhalten (daher keine Maßnahme der freien Beförderung); sie stellt auch keine mit einer Ernennung zusammenhängende und gleichzeitig mit ihr getroffene Feststellung dar (Paragraph 10, DVG) und ist daher zu begründen, wenn dem Antrag des Beamten auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Von einer vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages kann nur dann die Rede sein, wenn der Antragsteller die angestrebte besoldungsrechtliche Stellung ganz konkret bezeichnete und ihm diese Stellung zuerkannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001218.X04
Dokumentnummer
JWR_1966001218_19670124X04