Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1094/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1094/66

Entscheidungsdatum

17.01.1967

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
DVG 1958 §10;
GehG 1956 §33 Abs1;
GehGNov 14te Art2 Z2;

Rechtssatz

Die Zuerkennung einer günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung nach Artikel römisch zwei, Z2 der 14. GehG. Novelle ist einer Ernennung nicht gleichzuhalten (daher keine Maßnahme der freien Beförderung); sie stellt auch keine mit einer Ernennung zusammenhängende und gleichzeitig mit ihr getroffene Feststellung dar (Paragraph 10, DVG) und ist daher zu begründen, wenn dem Antrag des Beamten auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Von einer vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages kann nur dann die Rede sein, wenn der Antragsteller die angestrebte besoldungsrechtliche Stellung ganz konkret bezeichnete und ihm diese Stellung zuerkannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001094.X01

Im RIS seit

20.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001094_19670117X01

Rechtssatz für 1218/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1218/66

Entscheidungsdatum

24.01.1967

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
DVG 1958 §10;
GehGNov 14te Art2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1094/66 E 17. Jänner 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung einer günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung nach Artikel römisch zwei, Z2 der 14. GehG. Novelle ist einer Ernennung nicht gleichzuhalten (daher keine Maßnahme der freien Beförderung); sie stellt auch keine mit einer Ernennung zusammenhängende und gleichzeitig mit ihr getroffene Feststellung dar (Paragraph 10, DVG) und ist daher zu begründen, wenn dem Antrag des Beamten auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Von einer vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages kann nur dann die Rede sein, wenn der Antragsteller die angestrebte besoldungsrechtliche Stellung ganz konkret bezeichnete und ihm diese Stellung zuerkannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001218.X04

Im RIS seit

11.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001218_19670124X04