Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0853/66
Entscheidungsdatum
21.09.1966
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehGNov 14te Art2 Z3;
Rechtssatz
Ein Laufbahnvergleich kann sich in der Regel nur auf wirklich festgestellte Laufbahnen beziehen und nicht auf Beförderungsrichtlinien, die sich die Stelle, die über Beförderungen zu entscheiden hat, als interner Behelf gegeben hat, ohne daß die Einhaltung dieser Richtlinien durchsetzbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000853.X02
Dokumentnummer
JWR_1966000853_19660921X02