Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0853/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0853/66

Entscheidungsdatum

21.09.1966

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehGNov 14te Art2 Z3;

Rechtssatz

Ein Laufbahnvergleich kann sich in der Regel nur auf wirklich festgestellte Laufbahnen beziehen und nicht auf Beförderungsrichtlinien, die sich die Stelle, die über Beförderungen zu entscheiden hat, als interner Behelf gegeben hat, ohne daß die Einhaltung dieser Richtlinien durchsetzbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000853.X02

Im RIS seit

16.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1966000853_19660921X02