Verwaltungsgerichtshof
21.09.1966
0853/66
Ein Laufbahnvergleich kann sich in der Regel nur auf wirklich festgestellte Laufbahnen beziehen und nicht auf Beförderungsrichtlinien, die sich die Stelle, die über Beförderungen zu entscheiden hat, als interner Behelf gegeben hat, ohne daß die Einhaltung dieser Richtlinien durchsetzbar wäre.