Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1966

Geschäftszahl

0853/66

Rechtssatz

Ein Laufbahnvergleich kann sich in der Regel nur auf wirklich festgestellte Laufbahnen beziehen und nicht auf Beförderungsrichtlinien, die sich die Stelle, die über Beförderungen zu entscheiden hat, als interner Behelf gegeben hat, ohne daß die Einhaltung dieser Richtlinien durchsetzbar wäre.