Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0836/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0836/66

Entscheidungsdatum

19.09.1966

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §63 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 63, Absatz eins, der BO für Wien ergibt, dient der Grundbuchauszug einem doppelten Zweck. Einmal soll damit festgestellt werden, wer Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft ist. Zum anderen soll die Behörde durch den Grundbuchsauszug Kenntnis von für die Bauführung bedeutsamen Umständen erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000836.X03

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1966000836_19660919X03