Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
0836/66
Entscheidungsdatum
19.09.1966
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Rechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut des § 63 Abs 1 der BO für Wien ergibt, dient der Grundbuchauszug einem doppelten Zweck. Einmal soll damit festgestellt werden, wer Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft ist. Zum anderen soll die Behörde durch den Grundbuchsauszug Kenntnis von für die Bauführung bedeutsamen Umständen erhalten.Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 63, Absatz eins, der BO für Wien ergibt, dient der Grundbuchauszug einem doppelten Zweck. Einmal soll damit festgestellt werden, wer Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft ist. Zum anderen soll die Behörde durch den Grundbuchsauszug Kenntnis von für die Bauführung bedeutsamen Umständen erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000836.X03
Im RIS seit
11.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010
Dokumentnummer
JWR_1966000836_19660919X03