Als Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 32 WRG 1959 kommt nur derjenige in Betracht, der eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Maßnahme ohne die hiezu erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durchführt.Als Täter einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, WRG 1959 kommt nur derjenige in Betracht, der eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Maßnahme ohne die hiezu erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durchführt.