Daraus allein, daß der Lenker des auf der Vorrangstraße fahrenden Fahrzeuges zu unvermittelten Bremsen infolge der Mißachtung des Vorranges durch den Wartepflichtigen genötigt wird, kann noch nicht zwingend auf das Vorliegen "besonders gefährlicher Verhältnisse" im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO geschlossen werden (Hinweis E 20.3.1963, 1221/62).Daraus allein, daß der Lenker des auf der Vorrangstraße fahrenden Fahrzeuges zu unvermittelten Bremsen infolge der Mißachtung des Vorranges durch den Wartepflichtigen genötigt wird, kann noch nicht zwingend auf das Vorliegen "besonders gefährlicher Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO geschlossen werden (Hinweis E 20.3.1963, 1221/62).