Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1154/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6781 A/1965

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1154/64

Entscheidungsdatum

12.10.1965

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei Änderung der rechtlichen Beurteilung durch sie, d. h. bei Unterstellung einer Tat unter eine andere Norm, nach Maßgabe des für beide in Betracht kommende Verwaltungsübertretungen unterschiedlich festgelegten Strafrahmens die neu festzusetzende Strafe in einem genau proportionalen Verhältnis zu der von der Unterinstanz für den von ihr angenommenen Tatbestand verhängten Strafe zu bemessen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001154.X02

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1964001154_19651012X02

Rechtssatz für 89/02/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/02/0019

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/64 E 12. Oktober 1965 VwSlg 6781 A/1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei Änderung der rechtlichen Beurteilung durch sie, d. h. bei Unterstellung einer Tat unter eine andere Norm, nach Maßgabe des für beide in Betracht kommende Verwaltungsübertretungen unterschiedlich festgelegten Strafrahmens die neu festzusetzende Strafe in einem genau proportionalen Verhältnis zu der von der Unterinstanz für den von ihr angenommenen Tatbestand verhängten Strafe zu bemessen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020019.X02

Im RIS seit

20.12.2006

Dokumentnummer

JWR_1989020019_19890419X02