Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2307/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6638 A/1965

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2307/63

Entscheidungsdatum

24.03.1965

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §42;

Rechtssatz

1. Die Beamten der Allgemeinen Verwaltung haben auf Grund des Paragraph 42, Absatz eins, DP einen Rechtsanspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. 2. Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, DP betreffend das Ausmaß dieses Urlaubes ist infolge Auflassung des Rangsklassensystems unanwendbar geworden. 3. Die Festsetzung des Urlaubsausmaßes ist dem Ermessen der Dienstbehörde anheimgegebenen. 4. Die von der Bundesregierung am 8. Mai 1956 erlassenen Urlaubsrichtlinien stellen eine Verwaltungsverordnung dar, deren Zweck es ist, Gleichheitsverletzungen vorzubeugen. 5. Eine diesen Richtlinien zuwiderlaufende Festsetzung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung ist rechtswidrig. 6. Unter "Werktag" sind die Tage der Kalenderwoche zu verstehen, die weder Sonn- noch Feiertage sind, also auch Samstage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963002307.X02

Im RIS seit

03.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1963002307_19650324X02