Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1965

Geschäftszahl

2307/63

Rechtssatz

1. Die Beamten der Allgemeinen Verwaltung haben auf Grund des Paragraph 42, Absatz eins, DP einen Rechtsanspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. 2. Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, DP betreffend das Ausmaß dieses Urlaubes ist infolge Auflassung des Rangsklassensystems unanwendbar geworden. 3. Die Festsetzung des Urlaubsausmaßes ist dem Ermessen der Dienstbehörde anheimgegebenen. 4. Die von der Bundesregierung am 8. Mai 1956 erlassenen Urlaubsrichtlinien stellen eine Verwaltungsverordnung dar, deren Zweck es ist, Gleichheitsverletzungen vorzubeugen. 5. Eine diesen Richtlinien zuwiderlaufende Festsetzung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung ist rechtswidrig. 6. Unter "Werktag" sind die Tage der Kalenderwoche zu verstehen, die weder Sonn- noch Feiertage sind, also auch Samstage.