"Sowohl volkswirtschaftliche als auch psychologische Erwägungen verbieten eine Auslegung, nach der jedes auch ein geringfügiges Risiko bei der Durchführung von Arbeiten durch Beschädigten die Anerkennung mittelbarer Dienstschädigungen ausschließt". Hier:
Zustimmende Würdigung der Beurteilung der belangten Behörde in der Frage des Unterbleibens der Rücksichtnahme im Falle eines alten Schwerbeschädigten, der den ganzen Tag mit Pferd und Wagen unterwegs war und auch noch in der Nacht seine Fahrt fortsetzte (Alkohol) (Hinweis E 26.2.1960, 2238/58).