Die im § 2 Abs 6 lit f AußenhandelsG vorgesehene Befreiung von der Bewilligungspflicht nach § 2 Abs 1 AußenhandelsG erstreckt sich nur auf Einfuhrbewilligungen nach der eben zitierten Bestimmung, nicht aber auch auf Einfuhrbewilligungen des Viehverkehrsfonds nach § 35 Abs 3 MOG.Die im Paragraph 2, Absatz 6, Litera f, AußenhandelsG vorgesehene Befreiung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, AußenhandelsG erstreckt sich nur auf Einfuhrbewilligungen nach der eben zitierten Bestimmung, nicht aber auch auf Einfuhrbewilligungen des Viehverkehrsfonds nach Paragraph 35, Absatz 3, MOG.