Verwaltungsgerichtshof
14.09.1964
1191/63
Die im Paragraph 2, Absatz 6, Litera f, AußenhandelsG vorgesehene Befreiung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, AußenhandelsG erstreckt sich nur auf Einfuhrbewilligungen nach der eben zitierten Bestimmung, nicht aber auch auf Einfuhrbewilligungen des Viehverkehrsfonds nach Paragraph 35, Absatz 3, MOG.
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001191.X03