Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1325/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1325/62

Entscheidungsdatum

15.10.1963

Index

L37292 Wasserabgabe Kärnten
L69302 Wasserversorgung Kärnten

Norm

GdwasserversorgungsG Krnt 1958 §12;

Rechtssatz

Die Abgabenbefreiung nach Paragraph 12, besteht nur für Liegenschaften, für die Gebühren oder Interessentenbeiträge bereits entrichtet wurden. Wurde nur für eine Dachwohnung, nicht aber für das gesamte Gebäude vor Inkrafttreten des Gemeindewasserversorgungsgesetzes ein derartiger Beitrag geleistet, so kann die Abgabenbefreiung auch nur für die Dachwohnung, nicht aber für die gesamte Liegenschaft in Anspruch genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001325.X05

Im RIS seit

31.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1962001325_19631015X05