Verwaltungsgerichtshof
15.10.1963
1325/62
Die Abgabenbefreiung nach Paragraph 12, besteht nur für Liegenschaften, für die Gebühren oder Interessentenbeiträge bereits entrichtet wurden. Wurde nur für eine Dachwohnung, nicht aber für das gesamte Gebäude vor Inkrafttreten des Gemeindewasserversorgungsgesetzes ein derartiger Beitrag geleistet, so kann die Abgabenbefreiung auch nur für die Dachwohnung, nicht aber für die gesamte Liegenschaft in Anspruch genommen werden.