Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1228/60

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1228/60

Entscheidungsdatum

21.06.1961

Index

41/06 Pornographie

Norm

PornG 1950 §10 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Druckwerk die in Paragraph 10, Absatz eins, des Schmutz- und Schundgesetz angeführte Eignung besitzt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes; es handelt sich hier nicht um ein freies Ermessen der Behörde. Die in der Gesetzesstelle verwendeten unbestimmten Begriffe eröffnen allerdings einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen eine strenge oder eine weniger strenge Auffassung über das Vorliegen des vom Gesetz ins Auge gefaßten Tatbestandes platzgreifen kann. Wenn Behörden bezüglich des gleichen Druckwerkes zu verschiedenen Ergebnissen kommen, so zeigt dies an sich noch keinen gesetzwidrigen Vorgang auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960001228.X01

Im RIS seit

20.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1960001228_19610621X01

Rechtssatz für 0112/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0112/61

Entscheidungsdatum

27.09.1963

Index

41/06 Pornographie

Norm

PornG 1950 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1228/60 E 21. Juni 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Druckwerk die in Paragraph 10, Absatz eins, des Schmutz- und Schundgesetz angeführte Eignung besitzt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes; es handelt sich hier nicht um ein freies Ermessen der Behörde. Die in der Gesetzesstelle verwendeten unbestimmten Begriffe eröffnen allerdings einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen eine strenge oder eine weniger strenge Auffassung über das Vorliegen des vom Gesetz ins Auge gefaßten Tatbestandes platzgreifen kann. Wenn Behörden bezüglich des gleichen Druckwerkes zu verschiedenen Ergebnissen kommen, so zeigt dies an sich noch keinen gesetzwidrigen Vorgang auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000112.X01

Im RIS seit

20.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1961000112_19630927X01

Rechtssatz für 0113/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0113/61

Entscheidungsdatum

27.09.1963

Index

41/06 Pornographie

Norm

PornG 1950 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1228/60 E 21. Juni 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Druckwerk die in Paragraph 10, Absatz eins, des Schmutz- und Schundgesetz angeführte Eignung besitzt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes; es handelt sich hier nicht um ein freies Ermessen der Behörde. Die in der Gesetzesstelle verwendeten unbestimmten Begriffe eröffnen allerdings einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen eine strenge oder eine weniger strenge Auffassung über das Vorliegen des vom Gesetz ins Auge gefaßten Tatbestandes platzgreifen kann. Wenn Behörden bezüglich des gleichen Druckwerkes zu verschiedenen Ergebnissen kommen, so zeigt dies an sich noch keinen gesetzwidrigen Vorgang auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000113.X01

Im RIS seit

20.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1961000113_19630927X01