Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1192/47

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 543 A/1948

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

1192/47

Entscheidungsdatum

25.10.1948

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist bedeutungslos, wenn die belangte Behörde erst im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versucht, den in der Begründung gelegenen Mangel durch Heranziehen neuer Feststellungen tatsächlicher Art wettzumachen. Spruch und Begründung sind die wesentlichen Elemente eines Bescheides. Wie sie in der Sphäre der Partei in Erscheinung treten, sind sie auch der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen. Reichen die in der Begründung festgehaltenen Erwägungen nicht aus, um zu dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil zu gelangen, dann vermag die belangte Behörde die drohende Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit des Inhaltes nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG nicht dadurch abzuwehren, daß sie neue Entscheidungsunterlagen heranzieht. Im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens muß daher jeder Versuch, daß Mißverhältnis zwischen Spruch und Begründung bei Aufrechterhaltung des Bescheides zu beseitigen, scheitern, denn für die Frage der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung ist lediglich der Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend (Mannlicher, 07te Aufl, S 763).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1948:1947001192.X06

Im RIS seit

25.10.1948

Dokumentnummer

JWR_1947001192_19481025X06