Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1192/47

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 543 A/1948

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1192/47

Entscheidungsdatum

25.10.1948

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;

Rechtssatz

Reichen die in der Begründung festgehaltenen Erwägungen nicht aus, um zu dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil zu gelangen, dann vermag die belangte Behörde die drohende Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Pkt 2, VwGG nicht dadurch abzuwehren, dass sie neue Entscheidungsunterlagen heranzieht. Im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens muss daher jeder Versuch, das Missverhältnis zwischen Spruch und Begründung bei Aufrechterhaltung des Bescheides zu beseitigen, scheitern; denn für die Frage der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung ist lediglich der Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1948:1947001192.X05

Im RIS seit

25.10.1948

Dokumentnummer

JWR_1947001192_19481025X05