Reichen die in der Begründung festgehaltenen Erwägungen nicht aus, um zu dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil zu gelangen, dann vermag die belangte Behörde die drohende Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit nach § 42 Abs 2 lit c Pkt 2, VwGG nicht dadurch abzuwehren, dass sie neue Entscheidungsunterlagen heranzieht. Im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens muss daher jeder Versuch, das Missverhältnis zwischen Spruch und Begründung bei Aufrechterhaltung des Bescheides zu beseitigen, scheitern; denn für die Frage der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung ist lediglich der Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend.Reichen die in der Begründung festgehaltenen Erwägungen nicht aus, um zu dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil zu gelangen, dann vermag die belangte Behörde die drohende Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Pkt 2, VwGG nicht dadurch abzuwehren, dass sie neue Entscheidungsunterlagen heranzieht. Im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens muss daher jeder Versuch, das Missverhältnis zwischen Spruch und Begründung bei Aufrechterhaltung des Bescheides zu beseitigen, scheitern; denn für die Frage der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung ist lediglich der Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend.