Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Fischereigesetz 2020 § 29, tagesaktuelle Fassung

Oö. Fischereigesetz 2020 § 29

Kurztitel

Oö. Fischereigesetz 2020

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

06.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd, Fischerei

Text

6. Abschnitt, Ausübung des Fischfangs

Paragraph 29,, Weidgerechte Ausübung des Fischfangs (Weidgerechtigkeit)

  1. Absatz eins,Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben.
  2. Absatz 2,Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfangs dann, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fang, Umgang und Transport mit dem Lebewesen schonend erfolgt,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Entnahme eine schnelle Betäubung und fachgerechte Tötung des Fisches gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      geeignete Fanggeräte verwendet und zulässige Fangmethoden angewendet werden.
  3. Absatz 3,Verbotene Vorrichtungen, Fangmittel, Fangmethoden und Fanggeräte sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte,
    2. Ziffer 2
      elektrischer Strom,
    3. Ziffer 3
      Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen,
    4. Ziffer 4
      das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
    5. Ziffer 5
      das Verwenden künstlicher Lichtquellen,
    6. Ziffer 6
      die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
    7. Ziffer 7
      das unbeaufsichtigte Auslegen einer Angelrute.
  4. Absatz 4,Weiters ist es verboten, den Fischfang auszuüben
    1. Ziffer eins
      in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie in Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Wettbewerbs (Wettfischen).
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfangs durch Verordnung überdies
    1. Ziffer eins
      bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden als verboten im Sinn des Absatz 3, feststellen,
    2. Ziffer 2
      Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,
    3. Ziffer 3
      weitere örtliche und sachliche Verbote festlegen.
  6. Absatz 6,Beim Fischfang, der gemäß Paragraph 13, auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen, Legschnüren und Fischreusen verboten.

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001078

Dokumentnummer

LOO40021178