6. Abschnitt Ausübung des Fischfangs6. Abschnitt, Ausübung des Fischfangs
§ 29 Weidgerechte Ausübung des Fischfangs (Weidgerechtigkeit)Paragraph 29,, Weidgerechte Ausübung des Fischfangs (Weidgerechtigkeit)
(1)Absatz eins,Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben.
(2)Absatz 2,Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfangs dann, wenn
1.Ziffer eins
der Fang, Umgang und Transport mit dem Lebewesen schonend erfolgt,
2.Ziffer 2
im Fall einer Entnahme eine schnelle Betäubung und fachgerechte Tötung des Fisches gewährleistet ist,
3.Ziffer 3
geeignete Fanggeräte verwendet und zulässige Fangmethoden angewendet werden.
(3)Absatz 3,Verbotene Vorrichtungen, Fangmittel, Fangmethoden und Fanggeräte sind insbesondere
1.Ziffer eins
Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte,
2.Ziffer 2
elektrischer Strom,
3.Ziffer 3
Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen,
4.Ziffer 4
das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
5.Ziffer 5
das Verwenden künstlicher Lichtquellen,
6.Ziffer 6
die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
7.Ziffer 7
das unbeaufsichtigte Auslegen einer Angelrute.
(4)Absatz 4,Weiters ist es verboten, den Fischfang auszuüben
1.Ziffer eins
in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie in Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
2.Ziffer 2
im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht ausgeschlossen ist,
3.Ziffer 3
im Rahmen eines Wettbewerbs (Wettfischen).
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfangs durch Verordnung überdies
1.Ziffer eins
bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden als verboten im Sinn des Abs. 3 feststellen,bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden als verboten im Sinn des Absatz 3, feststellen,
2.Ziffer 2
Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,
3.Ziffer 3
weitere örtliche und sachliche Verbote festlegen.
(6)Absatz 6,Beim Fischfang, der gemäß § 13 auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen, Legschnüren und Fischreusen verboten.Beim Fischfang, der gemäß Paragraph 13, auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen, Legschnüren und Fischreusen verboten.