innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 54b) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 59 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung inklusive der möglichen Darlehensaufnahmen nach § 61 Abs. 3 nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oderinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 54 b,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 59, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung inklusive der möglichen Darlehensaufnahmen nach Paragraph 61, Absatz 3, nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder