Landesrecht konsolidiert Kärnten: Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung § 17, tagesaktuelle Fassung

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung § 17

Kurztitel

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph 17,, Rauchwarnmelder

  1. Absatz eins,Die Funktion der Rauchwarnmelder in Wohnungen ist nach den Angaben der Hersteller, jedoch mindestens einmal jährlich vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zu überprüfen. Diese Prüfung kann entfallen, sofern die Funktionsprüfung durch die Hausverwaltung (z.B. Ferninspektion) erfolgt. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen (Batterietausch) sind vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zeitgerecht durchzuführen.
  2. Absatz 2,Rauchwarnmelder mit fest eingebauter Batterie sind vor Ablauf der Funktionsdauer vom Gebäudeeigentümer zu ersetzen.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20000922

Dokumentnummer

LKT40019422

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2024/10/P17/LKT40019422