Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.02.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
Text
§ 17
RauchwarnmelderParagraph 17,, Rauchwarnmelder
(1)Absatz eins,Die Funktion der Rauchwarnmelder in Wohnungen ist nach den Angaben der Hersteller, jedoch mindestens einmal jährlich vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zu überprüfen. Diese Prüfung kann entfallen, sofern die Funktionsprüfung durch die Hausverwaltung (z.B. Ferninspektion) erfolgt. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen (Batterietausch) sind vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zeitgerecht durchzuführen.
(2)Absatz 2,Rauchwarnmelder mit fest eingebauter Batterie sind vor Ablauf der Funktionsdauer vom Gebäudeeigentümer zu ersetzen.
Im RIS seit
01.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20000922
Dokumentnummer
LKT40019422